Unsere Satzung

Dem Verein „Fotofreunde Münsterland e. V.“ liegt seit der Gründungsversammlung vom 17.08.2017 eine Satzung zugrunde.  

Den Wortlaut der aktuell gültigen Satzung (Version 1.1) kannst Du unten nachlesen. Außerdem steht die Satzung auch als PDF-Datei zum Download bereit:  Satzung Fotofreunde Münsterland e.V. – Version 1.1 vom 10.10.2017 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Fotofreunde Münsterland“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein wirkt öffentlich.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Bildung und Kultur durch geeignete künstlerische Projekte. Fokus der Vereinsarbeit ist dabei die Förderung der Fotografie als künstlerisches Ausdrucksmittel und Medium auch im Sinne der Bildungsarbeit. Diese Ziele verfolgt der Verein primär durch folgende Aktivitäten:

  • Veranstaltungen von Foto-Wettbewerben
  • Veranstaltungen von Foto-Ausstellungen
  • Öffentliche Veranstaltungen zur Fotografie
  • Durchführung von Workshops und Seminaren zur Fotografie
  • Vereinsinterne Veranstaltungen für Mitglieder zur Förderung der Vereinsziele.
  • Aufbau von Kooperationen mit Vereinen, öffentlichen Institutionen und anderen Akteuren zur Förderung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins.

3. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3    Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

2. Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.

3. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und jede juristische Person, die sich um die Fotografie oder den Verein besondere Verdienste erworben hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder – auch Ehrenmitglieder – haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mit­glieder­versammlung, Anträge zu unterbreiten.

3. Alle Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes vergünstigt an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich jederzeit zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Teilnehmer der Gründungsversammlung treten mit Unterschrift unter die Satzung als Gründungsmitglieder dem Verein bei.

2. Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Kündigung. Die Kündigung ist schriftlich mit vier Wochen Frist zum Jahresende möglich.
  • durch Tod,
  • durch Ausschluss.

3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden bei

  • schwerer Schädigung der Interessen des Vereins
  • schweren Verstößen gegen die Satzung des Vereins
  • Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung.

Erhebt ein ausgeschlossenes Mitglied Einspruch gegen den Ausschluss, so ist von der Mitgliederversammlung ein Schiedsgericht zu wählen, das die/den Aus­geschlossene(n) zunächst anhört und dann dem Vorstand eine Empfehlung zur Entscheidung vorlegt.

§6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

1. Die Höhe der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung. Sie entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Höhe sowie über eventuelle Nachlässe für Ehrenmitglieder, Familien und ggfs. weitere Personengruppen.

2. Einzelheiten zur Durchführung regelt die durch den Vorstand zu erstellenden Beitragsordnung.

§7 Vereinsvermögen

1. Die Mittel, die dem Verein für seine Zwecke zur Verfügung stehen, sind

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Geldspenden, Sachspenden, Zuschüsse, Zuwendungen, Schenkungen,
  • Einnahmen aus vereinsspezifischen Veranstaltungen und Publikationen,
  • Zinserträge.

2. Die finanziellen Mittel werden auf Vereinskonten geführt.

3. Die Verwaltung der Mittel des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Über die Verwendung der Mittel ist jährlich auf der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

§ 8 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vereinsvorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier bis maximal sieben Personen, nämlich:

  • dem/der Ersten Vorsitzenden,
  • dem/der Zweiten Vorsitzenden,
  • dem/der Kassenwart(in),
  • dem/der Schriftführer(in), sowie
  • bis zu drei Beisitzer(inne)n.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

3. Bei Rücktritt des Vorstandes oder Ausscheiden eines seiner Mitglieder führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter, bis die Mitgliederversammlung neu- oder nachgewählt hat.

4. Die Beisitzer sind im Unterschied zu den anderen Vorstandsmitgliedern nach außen nicht vertretungsberechtigt. Sie wirken für den Vorstand beratend und unterstützend, haben bei Vorstandsbeschlüssen dennoch gleiches Stimmrecht.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

2. Der Vereinsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • i. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
  • ii. Einberufung der Mitgliederversammlung.
  • iii. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • iv. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung.
  • v. Erstellung einer Geschäftsordnung inkl. Beitragsordnung
  • vi. Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte.
  • vii. Beschlussfassung über Ausnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 11    Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären, auch auf dem schriftlichen Wege.

2. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Vorstandssitzungen sind von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen­gleich­heit zählt die Stimme des/der Ersten Vorsitzenden doppelt.

4. Von den Sitzungen sind Protokolle anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

5. Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende, der/die Kassenwart(in) sowie der/die Schriftführer(in). Jeweils zwei von ihnen sind berechtigt, den Verein in Rechtsangelegenheiten zu vertreten.

§12 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegt es,

  • i. die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer(innen) zu wählen und abzuberufen,
  • ii. über Satzungsänderungen zu beschließen,
  • iii. die Auflösung des Vereins zu veranlassen,
  • iv. die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahme- und Jahresbeiträge festzusetzen.
  • v. über Anträge und Beschwerden zu beschließen,
  • vi. Ehrenmitglieder zu ernennen,
  • vii. den Jahreshaushaltsplan zu genehmigen,
  • viii. den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfung entgegenzunehmen sowie
  • ix. den Vorstand auf Antrag zu entlasten.

2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Jah­res­hauptversammlung soll möglichst im ersten Quartal des Jahres statt­finden. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tages­ordnung spätestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich ein­zu­laden. Ergänzungen zur Tagesordnung sind dem Vorstand vor der Ver­sammlung schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgrundes schriftlich fordert.

4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekanntgegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung im Wortlaut bekannt gemacht werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

6. Jedes Mitglied – auch eine juristische Person – hat nur eine Stimme.

7. Wahlen und Abstimmungen sind auf Antrag geheim durchzuführen.

8. Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet, in der Regel dem/der Ersten Vorsitzenden.

9. Bei durchzuführenden Wahlen ist ein Wahlausschuss aus mindestens zwei Personen aus den Reihen der anwesenden Mitglieder zu bilden. Ein  Wahlprotokoll ist an­zu­fertigen.

10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kassenprüfer(innen)

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer(innen), die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.

2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören. Die Wahlperiode beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich, jedoch sollte möglichst ein/eine Kassenprüfer(in) ab­wechselnd ausge­tauscht werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand gestellt werden oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingebracht werden. Dieser hat den Antrag mindestens einen Monat vor Anberaumung einer Mitgliederversammlung sämtlichen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Die dann stattfindende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf dann einer Dreiviertelmehrheit. Bei Annahme des Antrages (Auflösung) sind von den Mitgliedern zwei Liquidator(inn)en zu wählen. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht zu melden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation.

§ 15 Haftung

1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.

3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§ 16 Schlussbestimmungen

1. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die zur Eintragsfähigkeit bzw. zur Erlangung der Steuerbegünstigung vom Registeramt oder vom Finanzamt auferlegt werden, vorzunehmen.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster einzutragen.

3. Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung am 10. Oktober 2017 beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.

Münster, den 10.10.2017